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   FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19   

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FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19 (https://dejure.org/2023,36676)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.03.2023 - 4 K 1753/19 (https://dejure.org/2023,36676)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. März 2023 - 4 K 1753/19 (https://dejure.org/2023,36676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F. gegen Unionsrecht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19
    Für den grenzüberschreitenden (Outbound-) Fall hat der EuGH hingegen in der Rechtssache Damixa (Urteil vom 21.12.2016 C-583/14) eine verbotene Behinderung der EU-ausländischen Niederlassung in Gestalt einer Tochtergesellschaft erkannt, weil in Dänemark die Steuerfreistellung der Zinsen beim Darlehensgeber nur im reinen Inlandsfall galt.

    Denn die Niederlassungsfreiheit ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2016 C-583/14, Rz. 40).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19
    Abgesehen davon hat der EuGH auch im Urteil vom 10.02.2011 - Rs. C-436/08 und C-437/08, Haribo Lakritzen Hans Riegel Betriebsgmbh und Österreichische Salinen AG entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen inländische Beteiligungserträge steuerfrei gestellt werden dürfen und dies nicht notwendig, z. B. wenn eine Anrechnung der ausländischen Steuern erfolgt, für ausländische Beteiligungserträge gilt.
  • FG Münster, 14.05.2018 - 13 K 4040/15

    Körperschaften - Steuerfreiheit verdeckter Gewinnausschüttung nach § 8a KStG a.F.

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19
    Die Freistellung nach §§ 8b Abs. 1 Satz 2, 8a Abs. 1 KStG, 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt allerdings auch für im EU-Ausland nicht abzugsfähige Zinszahlungen, wenn diese am Maßstab des § 8a Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig wären (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.05.2018 13 K 4040/15, EFG 2018, 1217).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19
    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-538/20 -, Rs. W ECLI:EU:C:2022:717) ist mit der in den Art. 49 und 54 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben.
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19
    Da wegen des Erfordernisses der wesentlichen Beteiligung § 8a KStG nur die in Form von Kapitalgesellschaften erfolgende inländische Niederlassung ausländischer Unternehmen und nicht allgemein die Abzugsfähigkeit von Zinsen auf grenzüberschreitenden Darlehen, sondern nur konzerninterne Darlehen berührt, ist der Streitfall zudem nur an der Niederlassungsfreiheit und nicht auch an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV, ex-Art. 56 EGV) zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2012 - C-35/11, Rs. Test Claimants in the FII Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs, Rz. 89 ff.).
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